Der Energieausweis für Wohngebäude (WG) wurde seit dem 1. Juli 2008 verpflichtend eingeführt.
- Der Energieausweis ist das Resultat der Europäischen Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, kurz EU-Richtlinie 2002/91/EG genannt.
- Heute werden etwa 40 Prozent der EU-weit verbrauchten Energie nur für die Beheizung von Gebäuden benötigt. Ziel der Richtlinie ist die Energieeinsparung in Gebäuden.
- Die aktuelle Energieeinsparverordnung „EnEV_2007“ bildet ab dem 01.10.2007 die gesetzliche Grundlage der Mindestanfordeungen für energieeffiziente Gebäude in Deutschland. Sie beinhaltet auch die gesetzlichen Regelungen zur Energieausweisverpflichtung.
- Für Neubauten und wesentliche Umbauten sind Energiebedarfsausweise, schon mit der gesetzlichen Einführung der EnEV im Jahre 2002, Pflicht.
Was bezweckt der Energieausweis und wem hilft er?
- Er kennzeichnet – ähnlich wie bei Haushaltsgeräten – ein Gebäude hinsichtlich des Energiebedarfs – bzw. verbrauchs.
- Er informiert Immobilienbesitzer, Mieter oder Kaufinteressenten über den energetischen Zustand eines Gebäudes.
- Potenzielle Hauskäufer und Mieter bekommen damit einen Richtwert über die zu erwartenden Energiekosten (Nebenkosten) bei einem bestimmten Objekt.
- Zudem werden im Energieausweis – wenn möglich – Modernisierungs-Empfehlungen abgebildet.
- Hinter jedem Energieausweis steckt bereits ein kleines Energie-Gutachten.
- Er ist für jeden Gebäudebesitzer die Basis in die energiebewusste Gebäudesanierung.
Was welche Variante bedeutet …
- Der Verbrauchsausweis: Energieausweis auf Basis des gemessenen witterungsbereinigten Verbrauchs, oder
- der Bedarfsausweis: Energieausweis, der den ingenieurtechnisch berechneten Energiebedarf rechnerisch unter Normbedingungen ermittelt – Nur diese Variante ist als rechnerischer Nachweis für die Beantragung von nichtrückzahlbaren KfW-Zuschüssen und/oder zinsgünstigen KfW-Krediten zu verwenden.
- Für Neubauten gelten baurechtlich nur Energiebedarfsausweise als Nachweis für die Einhaltung der energetischen Mindestanforderungen lt. EnEV.
Wann muss der Energieausweis – für Wohngebäude – ausgestellt bzw. vorgelegt werden …
- Ausweispflicht besteht bei Ein- oder Zweifamilienhäusern nur dann, wenn sie verkauft, vermietet, verpachtet oder verleast werden. Dann ist er potenziellen Interessenten vorzulegen.
- Vermietete Mehrfamilienhäuser benötigen generell einen Energieausweis. Bei Neuvermietungen (Mieterwechsel) ist er dem Mietinteressenten vorzulegen.
- Ausnahme: Ab dem 01.10.2007 – immer dann, wenn die Nutzfläche eines bestehenden Gebäudes um mehr als 50% erweitert wird.
- Ausnahme: Ab dem 01.10.2007 – wenn Änderungen an bestehenden Gebäuden vorgenommen werden, die zur Einhaltung der Werte nach den Anforderungen der EnEV_2007_Anlage_3_ Abs.1 bis 6 berechnet worden sind.
- Ausnahme: Für alle Neubauten (Bauanträge ab dem 01.10.2007) wird der Energieausweis zur Pflicht wenn der Bauherr gleichzeitig Eigentümer ist oder wird. Er ist der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzuzlegen. Ausgestellt wird er vom Architekten oder Bauträger.
- Ausnahme: Ab dem 01.10.2008 für Wohngebäude < 5 Wohneinheiten und Bauantrag vor dem 01.11.1977, müssen Vermieter den bedarfsorientierten Energieausweis vorlegen.
- Bis zum 01.10.2008 ist es zulässig für alle Wohn- und Nichtwohngebäude frei, zwischen bedarfs- und verbrauchsbasierten Energieausweisen, zu wählen.
Wer stellt den Energieausweis aus?
- Energieausweise dürfen nur von qualifizierten Baufachleuten ausgestellt werden.
- Zu diesen gehören insbesondere unabhängige Ingenieure und Architekten die Produktneutral und ohne Gewinnerzielungsabsicht beratend tätig sind.
- Zuverlässige Sachverständige können über die Deutsche Energie-Agentur (dena) erfragt werden.
- Unter der Internetadresse der dena gibt es die größte Ausstellerdatenbank – nach Postleitzahlen sortiert abrufbar.
- Lt. der neuen EnEV 2007 sind bestimmte Berufsgruppen, z.B. Handwerksmeister, nur noch dann zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt, wenn Sie eine entsprechende Qualifikation nachweisen können und bei der BAFA bereits vor dem 25.04.2007 als Energieberater gelistet waren.
Was kostet der Energieausweis?
- Je nach Gebäudetyp und bereitgestellter Unterlagen sind die Kosten zwischen Aussteller und Auftraggeber frei zu vereinbaren.
- Wichtig: Wer im Zuge seiner Sanierungsplanung eine zertifizierte Vor-Ort-Energieberatung durchführen lässt, kann die ermittelten Daten später sehr einfach in den offiziellen Energieausweis übertragen lassen.
Der Energieausweis für Nichtwohngebäude (NWG) wird ab dem 01.07.2009 verpflichtend eingeführt …
- Bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Leasing von Gebäuden die bspw. als Produktions- und Werkstätten, Büro- und Geschäftshäuser, Hotels und Gaststätten genutzt werden.
- Bei gemischt genutzten Gebäuden muss der Energieausweis getrennt für den Wohn- und den gewerblich genutzten Bereich ausgestellt werden (zwei Energieausweise).
- Für alle öffentlichen Gebäuden mit regem Publikumsverkehr (bspw. Rathäuser, Verwaltungsgebäude, Schulen, Krankenhäuser, etc.) und mehr als 1000 m² Nettogrundfläche muss ein Energieausweis erstellt und der Öffentlichkeit zugänglich und gut sichtbar ausgehängt werden.
- Ausnahme: Für alle Neubauten (Bauanträge ab dem 01.10.2007) – die beheizt bzw. gekühlt werden, wird der Energieausweis zur Pflicht wenn der Bauherr gleichzeitig Eigentümer ist oder wird. Er ist der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzuzlegen. Ausgestellt wird er vom Architekten oder Bauträger.