Das Stromsteuergesetz (StromStG) regelt die Besteuerung des Verbrauchs von elektrischem Strom durch eine Stromsteuer in Deutschland.
Die Stromsteuer wurde, als indirekte Steuer, im Jahr 1999 eingeführt, im Rahmen des „Gesetz zum Einstieg in die ökologische Steuerreform“. Sie fällt sowohl beim Stromversorger, als auch bei Eigenentnahme an. Die Einnahmen fallen über die Hauptzollämter dem Bund zu und betragen ca. 7 Milliarden Euro pro Jahr.
Stromsteuergesetz für Privatpersonen
Die Stromsteuer für Privatpersonen beträgt 2,05 ct/KWh.
Jedoch bietet sich für Privatpersonen die Möglichkeit selbst zum Erzeuger zu werden, wodurch steuerliche Vorteile nutzbar sind. Hierbei ist zunächst eine Erlaubnis vom zuständigen Zollamt einzuholen. Keine Erlaubnis benötigen
- eine Anlage, deren elektrische Nennleistung bis zu 2 Megawatt beträgt, soweit der Selbstverbrauch im sogenannten „räumlichen Zusammenhang“ zu der Anlage steht
- ein Notstromaggregat
Strom aus erneuerbaren Energieträgern, z.B. Sonnenenergie oder Windkraft, ist von der Stromsteuer befreit. Bei Stromsteuerbefreiungen wird normalerweise eine Erlaubnis benötigt. Jedoch ist die Entnahme von derart erzeugtem Strom allgemein erlaubt, d.h. Sie benötigen für die Entnahme keine förmliche Einzelerlaubnis, wenn Sie den selbst erzeugten Strom direkt verbrauchen. Siehe Kapitel Steuerentlastungen.
Stromsteuergesetz für Unternehmen
für verschiedene Zwecke (z.B. Bahnstrom, produzierendes Gewerbe) gibt es reduzierte Steuersätze. Unternehmen des produzierenden Gewerbes können zudem unter bestimmten Voraussetzungen einen großen Teil der zu zahlenden Stromsteuer erlassen bzw. der gezahlten Stromsteuer erstattet bekommen („Spitzenausgleich“).
Wie die Abgaben genau auszusehen haben und worauf geachtet werden muss regelt die „Verordnung über Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz im Zusammenhang mit der Entlastung von der Energie- und der Stromsteuer in Sonderfällen (Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung – SpaEfV)“. Diese wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) veröffentlich und ist am 06. August 2013 in Kraft getreten.
Doch bereits seit dem 01. Januar 2013 sind neue Regelungen für Unternehmen im Bezug auf den Spitzenausgleich bzw. dem Nachweis der Energieeffizienzsteigerung in Kraft getreten. Die Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) regelt in diesem Fall, in welchem Maße die Unternehmen für eine Energieeffizienzsteigerung sorgen müssen um dem
Stromsteuergesetz zu entsprechen.
Für kleinere Unternehmen gelten die beiden Systeme:
- Energieaudit nach DIN EN 16247-1
- „Alternatives System“ nach Anlage 2 der Verordnung (SpaEfV)
Für größere Unternehmen die folgenden beiden Systeme:
- Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001
- Eco-Management and Audit Scheme (EMAS)
Steuerentlastungen
Bei der Anwendung der Stromsteuer gibt es diverse Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen. Folgende Stromarten sind von der Stromsteuer befreit (
§ 9 Abs. 1 StromStG):
1. Strom aus erneuerbaren Energieträgern, wenn dieser aus einem ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeisten Netz oder einer entsprechenden Leitung entnommen wird;
2. Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird;
3. Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt wird und
a)
vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder
b)
von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen;
4. Strom, der in Anlagen erzeugt wird, soweit diese der vorübergehenden Stromversorgung im Falle des Ausfalls oder der Störung der sonst üblichen Stromversorgung dienen (Notstromanlagen);
5. Strom, der auf Wasserfahrzeugen oder in Luftfahrzeugen erzeugt und eben dort verbraucht wird, sowie Strom, der in Schienenfahrzeugen im Schienenbahnverkehr erzeugt und zu begünstigten Zwecken nach Absatz 2 entnommen wird.
Für Unternehmen des produzierenden Gewerbes gibt es zudem weitere Entlastungen sofern der Strom für bestimmte Prozesse entnommen wird. Hierbei werden meist 5,13 Euro/MWh erstattet.